EAB
- Bayern
Erzeugergemeinschaft für Autochthone Baumschulerzeugnisse in
Bayern
Vorsitzender:
Ludwig Wörlein, Baumschulweg 9, D - 86911 Diessen
Tel: 08807-92100 Fax: 08807-92 10 900
REGELN DER EAB FÜR DIE REGIONALE ERZEUGUNG
UND DEN VERKAUF VON AUTOCHTHONEM PFLANZGUT
(Stand
20.09.1997)
-
Das Ziel
des Zusammenschlusses in einer Erzeugergemeinschaft für
Autochthone Baumschulerzeugnisse (EAB) geht aus der Satzung
in der jeweils gültigen Fassung hervor.
- Definition
Autochthon
im Sinne dieser Richtlinie ist Pflanzgut
- wenn
es sich als Tochter- (F1) oder Enkelgeneration (F2) von
wildwachsenden Stammpflanzen herleitet, die sich ohne menschliche
Hilfe in der freien Landschaft angesiedelt haben und
- nur
soweit, als es in der Herkunftsregion der wildgewachsenen
Stammpflanzen und hier innerhalb des angestammten Verbreitungsgebietes
der betroffenen Pflanzenart verwendet wird.
Die Herkunftsregionen
werden verbindlich festgelegt.
-
Erntebestände
und Saatguternte
- Eignung
als Erntevorkommen
Für die Gewinnung des Vermehrungsgutes (Früchte,
Samen, Stecklinge, Gewebe) kommen nur wildwachsende,
von selbst entstandene Gehölzstrukturen in Frage. Solche
finden sich vor allem im Bereich von Waldrändern, Stufenrainen,
Hohlwegen, Lesesteinwällen, Kahlflächen und extensiven
Viehweiden. Oft sind Gehölzstrukturen geeignet, die
bereits vor 1950 entstanden sind.
Keine
Ernte darf in gepflanzten Beständen erfolgen
(Ausnahme: Für die Erzeugung Autochthonen Pflanzgutes
angelegte Samengärten; siehe Ziffer
7). Achtung! Gepflanzt wurde häufig auf
oder an künstlichen Standorten wie Straßen,
Flurbereinigungswegen, Siedlungsrändern, begradigten
Gewässern, Dämmen und Deichen. Pflanzungen lassen
sich oft noch lange an regelmäßigen Pflanzabständen,
bestimmten Pflanzmustern, ungewöhnlicher Artenvielfalt
oder –armut oder an Fremdgehölzen erkennen.
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Erkundung
und Dokumentation von Erntevorkommen
a)
Jedes EAB-Mitglied sowie die von der EAB beauftragten
Samenfirmen ermitteln in ihrem Tätigkeitsbereich
neue Erntemöglichkeiten, holen die erforderlichen
Sammelgenehmigungen ein und bereiten die Anpachtungen
von Erntevorkommen vor.
b)
Die Erntevorkommen werden vom EAB-Mitglied oder der beauftragten
Samenfirma in die topographische Karte 1 : 25.000 eingetragen
und mit einer Identifikationsnummer versehen. Unter dieser
Nummer wird eine Vorkommensbeschreibung gemäß
Anlage 1 angefertigt und der EAB übermittelt.
c)
Die Eignung der Vorkommen wird im Auftrag der EAB von
einem neutralen Fachmann geprüft.
d)
Die EAB erfasst die übermittelten Daten über
die Erntevorkommen zentral und gibt sie an die vertraglich
verpflichteten Samenfirmen weiter.
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Pacht der Erntevorkommen; naturschutzrechtliche Genehmigung
a)
Die geeigneten Erntevorkommen werden ausschließlich
durch die EAB angepachtet.
b)
Vor Beginn der Erntearbeiten ist eine naturschutzrechtliche
Genehmigung einzuholen (Sammelerlaubnis und ggf. Befreiung
von Schutzgebietsverordnung. Ansprechpartner: Kreisverwaltungsbehörde
– Untere Naturschutzbehörde).
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Saatgut-Bedarfsmeldung
a)
Jeder Mitgliedsbetrieb teilt der EAB bis zu einem von
ihr vorgegebenen Zeitpunkt im voraus den Samenbedarf
mit.
b)
Die EAB beauftragt die Mitgliedsbetriebe und die vertraglich
verpflichteten Samenfirmen, Saatgut im erforderlichen
Umfang bereitzustellenSaatguternte
-
a)
Die Saatguternte erfolgt durch Mitgliedsbetriebe der EAB
oder die beauftragten
Samenfirmen.
b)
Pro Erntevorkommen sollten möglichst viele Gehölze
einer jeden Art (mindestens 5)
beerntet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass auch
schwachfruchtende Exemplare berücksichtigt werden.
c)
Für jede beerntete Art ist ein Ernteprotokoll gemäß
Anlage 2 zu erstellen.
d)
Gute Samenjahre sollen zur Anlage von Vorräten genutzt
werden.
- Saatgut-Aufbereitung
und Aufgaben der Samenfirmen
a)
Die fachgerechte Aufbereitung, Lagerung und der Versand
des Saatgutes wird von der EAB vertraglich verpflichteten
Samenfirmen übertragen.
b)
Für jede Pflanzenart wird von der EAB eine Erntezeit
festgelegt. In dieser Zeit muss auch das Rohsaatgut bei
den Samenfirmen zur Verarbeitung angeliefert werden.
c)
Die Samenfirmen dürfen das Saatgut als „Autochthonen
Material“ nur zur Aussaat an die EAB bestimmten, vertraglich
mit ihr verbundenen Anzuchtfirmen abgeben. Das Saatgut wird
mit einem Begleitetikett gemäß Anlage 3 durch
die EAB anerkannt.
d)
Beim Verkauf an Nichtmitglieder wird das Saatgut nur noch
als nicht anerkanntes „Bayerisches Saatgut“
oder „Süddeutsches Saatgut“ abgegeben.
e)
Die Samenfirmen haben die EAB umfassend über die geernteten
Herkünfte zu informieren.
f)
Die Samenfirmen betreiben im Auftrag der EAB eine sorgfältige
Bevorratung.
g)
Die Samenfirmen gestatten einem von der EAB benannten Kontrolleur
jederzeit den Zutritt zu den Verarbeitungsräumen, sowie
Einblick in die einschlägigen Unterlagen.
-
Aussaat
und Sämlingsanzucht
a)
Die Aussaat und Sämlingszucht erfolgt grundsätzlich
durch von der EAB bestimmte Anzuchtfirmen. Mit dieser werden
Lohnanzuchtsverträge abgeschlossen.
b)
Jedes EAB-Mitglied bekommt mit der Jungpflanzenlieferung
die Herkunfts-Bescheinigung in Form eines Begleitetiketts
gemäß Anlage 3.
c)
Die Anzuchtfirmen gestatten einem von der EAB benannten
Kontrolleur jederzeit den Zutritt zu den Verarbeitungsräumen
und Kulturflächen sowie den Einblick in die einschlägigen
Unterlagen.
- Pflanzenanzucht
(Verschulung der Sämlinge)
Die Verschulung
der Sämlinge hat grundsätzlich bei den Mitgliedsbetrieben
zu erfolgen. Ausnahmen regelt der Vorstand.
-
Samengärten
a)
In erster Linie soll für die Pflanzenvermehrung Vermehrungsgut
verwendet werden, das unmittelbar von den wildwachsenden
Mutterpflanzen stammt. Samengärten sind zugelassen,
soweit sie nur die Enkelgeneration in Bezug auf die wildwachsenden
Stammpflanzen erzeugen. Sie dürfen nur in Bayern betrieben
werden.
b)
Die Samengärten bedürfen der Genehmigung durch
die EAB. Sie werden nach Muster der Samenfirmen vertraglich
an die EAB gebunden und von ihr kontrolliert.
c)
Um eine möglichst große und gebietstypische Vielfalt
zu erzielen, soll das Saatgut für die Samengärten
von vielen, über die Herkunftsregion verteilen, sowie
standörtlich unterschiedlichen Vorkommen gewonnen werden.
Im übrigen gelten die Regeln im Gesetz über forstliches
Saat- und Pflanzgut in der jeweils gültigen Fassung.
-
Verkauf
von Gehölzen und Warenbezeichnungen
a)
Wird Pflanzgut in den Handel gebracht, muss ein Begleitetikett
gemäß Anlage 4 beigelegt
werden. Die Herkunftsregion muss auch auf dem Lieferschein
angegeben werden.
b)
Steht in der jeweiligen Herkunftsregion innerhalb der EAB
nicht genügend Pflanzgut zur Verfügung, ist es
abweichend von Ziffer 2 zulässig,
EAB-Pflanzgut aus einer der unmittelbar angrenzenden Herkunftsregionen
als Autochthones Material zu liefern.
Weiter sehen
Sie die Entwürfe der Anlagen.
ANLAGEN
Anlage 2
Ernte
– Saattransport zur Saatgutaufbereitungsfirma
Ernteprotokoll:
Artikel:
Deutsch:
Botanisch:
Herkunftsregion-Nr.:
Vorkommen-Nr.:
Erntezeitpunkt/Datum:
Gewicht frisch:
Auffälligkeiten bei der Ernte:
Ernte durchgeführt von:
Dieses Ernteprotokoll
wird von demjenigen ausgestellt, der die Ernte durchführt.
Das Ernteprotokoll geht immer zur Saataufbereitungsfirma.
Der Durchschlag verbleibt beim Ernter.
Anlage 3
Saatverkauf
– Saatgutlieferung von der Samenfirma zur Anzuchtsfirma
Folgende
Daten muss der Lieferschein besitzen:
Art:
Deutsch:
Botanisch:
Herkunftsregion-Nr.:
Vorkommen-Nr.:
Menge:
Tausendkorngewicht:
Anzahl der lebenden Keime:
Reinheit in %:
Keimkraft:
Reifejahr:
Datum:
Von diesem
Lieferschein aus erstellt die Baumschule die 9-stellige EAB-Nummer.
Herkunftsregion: 1 Stelle
Bestand: 2 Stellen
Erntejahr: 2 Stellen
Baumschule: 3 Stellen
Anlage 4
Jungpflanzenlieferung
– Lieferung der Sämlinge von der Anzuchtfirma an die
Baumschule
Art:
Deutsch:
Botanisch:
Herkunftsregion-Nr.:
Vorkommen-Nr.:
Aussaatjahr:
Alter:
Datum:
Menge:
Anlage 5
Pflanzenlieferung
zum Kunden – von der Baumschule zum Kunden
Pflanzenart:
Deutsch:
Botanisch:
Menge:
Alter:
Größe:
Herkunftsregion-Nr.:
Datum der Lieferung:
Empfänger:
EAB-Nr.:
Der Durchschlag
des Lieferschein geht nach der Lieferung an die EAB, die eine
Jahresverkaufsaufstellung an alle Mitglieder am Ende des Wirtschaftsjahres
erstellt.